Jugendstrafrecht
Jugendstrafrecht ist besonderes Straf- und Strafprozessrecht. Es ist besonders auf den Umgang mit jugendlichen Beschuldigten ausgelegt. Der Unterschied zum „Erwachsenenstrafrecht“ besteht im Wesentlichen in gänzlich anderen Rechtsfolgen und in einer besonderen Art des Verfahrens. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Details vom allgemeinen Strafverfahren. Es droht bei einer Verurteilung eine Stigmatisierung für den weiteren Lebensweg.
Welchen Zweck verfolgt das Jugendstrafrecht?
§ 2 Abs. 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) normiert an zentraler Stelle das Ziel der Anwendung des Jugendstrafrechts: Es soll „erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken“. Der Erziehungsgedanke, der auch in §§ 5, 18 Abs. 2, 21 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommt, ist dabei Grund, Rechtfertigung und Grenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts. Zwar ist Aufgabe des Jugendstrafrechts auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern. Die Erziehung ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers das zur Zweckerreichung einzusetzende Mittel. Es geht um „Erziehung zum Legalverhalten.“
Wer ist Jugendlicher?
Die Antwort gibt das JGG. Nach § 1 Abs.2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt, wer zur Zeit der Tat 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Bei Jugendlichen muss zusätzlich Verantwortungsreife gegeben sein. Der Jugendliche muss wissen, dass sein Verhalten Unrecht ist.
Welche Strafen drohen?
Das Gericht verhängt gegen jugendliche Delinquenten Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Heimerziehung und betreutes Wohnen), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) oder als letztes zur Verfügung stehendes Mittel die Jugendstrafe, vgl. §§ 10-17 JGG.
Als junge Rechtsanwaltskanzlei kennen wir die Sorgen und Nöte unserer jugendlicher Mandanten. Umso mehr sind wir bestrebt, diesen eine optimale Verteidigung zu ermöglichen. Schon bei dem kleinsten Vorwurf fühlen sich junge Menschen an den Pranger gestellt. Wir stehen Ihnen als kompetenter und erfahrener Rechtsbeistand bei. Unsere Strafverteidigung im Jugendstrafrecht wird immer darauf ausgerichtet sein, den Erziehungsgedanken in den Vordergrund zu stellen.
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