Kanzlei Doszna

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Kapitalstrafrecht

Kapitalstrafrecht

Das Kapitalstrafrecht umfasst diejenigen Straftaten, deren Strafandrohung besonders hoch ist. Dies sind die in § 74 Abs. 2 GVG und § 120 Abs. 2 GVG genannten Straftaten, mithin solche, die gegen das Leben einer Person gerichtet sind, sog. Straftaten mit Todesfolge. Dies sind u.a., folglich insbesondere Taten mit Tötungsabsicht. Die Straftaten des Kapitalstrafrechts stellen allesamt Verbrechen im Sinne des § 13 StGB dar, also rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Auf derartig schwerwiegende Straftaten erhebt der Gesetzgeber sogar bei besonders schweren Fällen mit dem Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe die höchste und schärfste Sanktion des Strafgesetzbuches.

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Im deutschen Strafrecht wird Mord in § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Dabei handelt es sich um eine Straftat von besonderer Schwere, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet wird. Gemäß § 211 StGB muss für die Annahme von Mord zusätzlich zu der vorsätzlichen Tötung eine besondere Mordmerkmalsausprägung vorliegen. Zu den Mordmerkmalen gehören unter anderem die Heimtücke (also die Tötung aus dem Hinterhalt oder auf hinterlistige Weise), die niedrigen Beweggründe (wie Habgier oder sexuelle Motive), die Grausamkeit der Tat oder die Begehung zur Verdeckung einer anderen Straftat. Das Vorliegen eines dieser Mordmerkmale macht aus einer Tötung einen Mord und führt zu einer härteren Bestrafung.

 

Welche Delikte fallen unter das Kapitalstrafrecht?

In Deutschland unterscheidet das Strafrecht zwischen verschiedenen Tötungsdelikten, von denen die bedeutendsten die folgenden sind:

– Mord (§ 211 StGB): Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Zusätzlich zu der Tötung muss eine der im Gesetz genannten Mordmerkmale erfüllt sein, wie beispielsweise Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit oder die Begehung zur Verdeckung einer anderen Straftat. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

-Totschlag (§ 212 StGB): Totschlag liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen anderen tötet, jedoch ohne dass die besonderen Mordmerkmale erfüllt sind. Oft handelt es sich beim Totschlag um eine Tat, die in einem hitzigen Streit oder aus einer spontanen Gemütsbewegung heraus begangen wird. Totschlag kann je nach den Umständen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren geahndet werden.

– Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Dies ist die Tötung eines Menschen durch Fahrlässigkeit, zum Beispiel durch Verletzung von Verkehrsvorschriften oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht. Die Strafe für fahrlässige Tötung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein.

-Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB): Hierbei handelt es sich um die Tötung eines Menschen auf dessen ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch hin. Tötung auf Verlangen ist in Deutschland rechtswidrig, wird jedoch unter bestimmten Umständen straffrei gestellt, zum Beispiel wenn sie auf einer ärztlichen Sterbehilfe basiert.

Diese Tötungsdelikte stellen nur einen Teil der verschiedenen Straftaten dar, die im deutschen Strafrecht geregelt sind. Sie zeigen jedoch die Bandbreite der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit Tötungen in Deutschland.

Die Strafverteidigung in Bezug auf den Vorwurf einer Straftat aus dem Kapitalstrafrecht ist mit besonders intensiver Vorbereitung auf das gesamte Strafverfahren verbunden und erfordert im hohen Maße die Fähigkeit, sowohl den Ermittlungsbehörden der Mordkommission als auch der Staatsanwaltschaft konsequent und aktiv entgegenzutreten. Die Fähigkeiten in derartigen Situation die rechtlich entscheidenden und ausschlaggebenden Maßnahmen für eine umfassende Verteidigung zu treffen ist Schwerpunkt unserer Tätigkeit. 

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