Betäubungsmittelstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht – Effektive Verteidigung bei Drogendelikten
Schnelles Handeln – erfahrene Strafverteidigung – zielgerichtete Strategie.
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der schärfsten und zugleich komplexesten Rechtsgebiete des deutschen Strafrechts. Wer in den Verdacht gerät, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben, sieht sich schnell mit schwerwiegenden Konsequenzen konfrontiert: Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft, Vermögensabschöpfung – nicht selten drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Als spezialisierter Strafverteidiger unterstütze ich Sie kompetent und diskret – vom ersten Ermittlungsansatz bis zur Hauptverhandlung. Ich sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt werden und dass alle Spielräume im Verfahren genutzt werden – mit Erfahrung, Engagement und einer klaren Strategie.
Das BtMG stellt nahezu alle Handlungen mit Betäubungsmitteln unter Strafe, sofern sie nicht ärztlich oder wissenschaftlich begründet sind. Es betrifft klassische „harte“ Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamin genauso wie Cannabis, LSD, MDMA (Ecstasy) oder neue psychoaktive Substanzen („Legal Highs“). Auch Medikamente mit Missbrauchspotenzial (z. B. Opiate) können unter das BtMG fallen.Typische Straftatbestände sind:
- § 29 BtMG: Besitz, Erwerb, Anbau, Abgabe, Veräußerung – auch in kleinen Mengen
- § 29a BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge
- § 30 BtMG: Bandenmäßiges Handeltreiben, Einfuhr zum Zwecke der Gewerbsmäßigkeit
- § 30a BtMG: Handeltreiben von BtM in nicht geringer Menge mit Waffen
Strafen und Strafrahmen – was droht?
Der Strafrahmen richtet sich nach Art und Menge des Betäubungsmittels sowie nach dem Vorwurf:
- Besitz kleiner Mengen (Eigenbedarf): Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (§ 29 BtMG)
- Besitz / Handel in „nicht geringer Menge“ (z. B. ab 7,5g reines Kokain): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 29a BtMG)
- Bandenmäßiger, bewaffneter Drogenhandel: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (§ 30a BtMG)
In bestimmten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden – gerade bei Ersttätern, Jugendlichen oder geringen Mengen. Eine gezielte Verteidigungsstrategie kann hier entscheidend sein.
Hausdurchsuchung? Untersuchungshaft? Jetzt ist Zeit für Verteidigung.
Viele Verfahren beginnen mit plötzlichen Maßnahmen: Haus- oder Fahrzeugdurchsuchung, Beschlagnahme von Handys oder Computern, Untersuchungshaft bei Verdacht auf Flucht- oder Verdunkelungsgefahr
Wichtig: Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Zoll, bevor Sie anwaltlich beraten wurden! Schweigen ist Ihr gutes Recht – und Ihr wichtigstes Mittel, sich nicht selbst zu belasten.
Verteidigung im BtMG-Verfahren – worauf kommt es an?
Ich prüfe im Detail:
- Wurden Beweismittel rechtmäßig erlangt?
- Liegt tatsächlich eine strafbare Menge vor?
- Ist die Substanz analysiert und sicher identifiziert?
- Gibt es alternative Deutungen (z. B. Eigenbedarf statt Handel)?
- Lässt sich das Verfahren einstellen (z. B. wegen Geringfügigkeit nach § 31a BtMG)?
- Besteht die Möglichkeit eines „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft?
Besondere Fallkonstellationen im BtMG-Strafrecht
Jugendliche und Heranwachsende: Anwendung des Jugendstrafrechts möglich – mit Fokus auf Erziehung statt Strafe.
Führerscheinentzug und MPU: Bereits der Besitz von Cannabis kann Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr.
Verfall & Einziehung: Einnahmen aus Drogenhandel können beschlagnahmt werden, auch Vermögen von Dritten (z. B. Eltern, Partnern).
Kommunikationsüberwachung: Häufige Maßnahme in BtMG-Verfahren – insbesondere bei Verdacht auf bandenmäßigen Handel.
Bewährung: Bei Freiheitsstrafen bis 2 Jahren oft möglich – mit anwaltlicher Unterstützung oft das entscheidende Ziel.
Ihr Ansprechpartner für Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht
Ich begleite Sie durch alle Phasen des Strafverfahrens – kompetent, diskret und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Sie profitieren von meiner Erfahrung aus zahlreichen BtMG-Verfahren und meinem konsequenten Einsatz für Ihre Rechte.
Ob Ersttäter oder Wiederholung, Jugendlicher oder Erwachsener – ich kämpfe für Ihre Freiheit und Ihre Zukunft. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht liegt häufig ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vor – etwa bei Untersuchungshaft, drohenden Freiheitsstrafen oder Anklagen vor dem Landgericht. In solchen Fällen kann Ihnen durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Ihr Ansprechpartner für Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht
Ich begleite Sie durch alle Phasen des Strafverfahrens – kompetent, diskret und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Sie profitieren von meiner Erfahrung aus zahlreichen BtMG-Verfahren und meinem konsequenten Einsatz für Ihre Rechte.
Wenn eine Pflichtverteidigung möglich ist, kläre ich die Voraussetzungen mit dem Gericht und beantrage Ihre Beiordnung – schnell, direkt und effektiv.
📞 Kontaktieren Sie mich – auch kurzfristig und in Notfällen. Ihre Verteidigung beginnt jetzt