Kanzlei Doszna

KANZLEI DOSZNA

FAQ

Allgemeines

Wir fokussieren uns auf eine persönliche Betreuung und individuelle Beratung unserer Mandanten. Dabei legen wir Wert, die Vorteile der Digitalisierung für uns, d.h. Mandant und Kanzlei, zu nutzen.

Wir fokussieren uns auf eine persönliche Betreuung und individuelle Beratung unserer Mandanten. Dabei legen wir Wert, die Vorteile der Digitalisierung für uns, d.h. Mandant und Kanzlei, zu nutzen.

Wir klären unsere Mandanten immer transparent über die anfallenden Kosten auf, z.B. Honorar oder Gerichtsgebühren. Oft trägt die Rechtsschutzversicherung im Miet- oder Familienrecht die Kosten unserer Beauftragung. Im Strafrecht haben Sie unter Umständen das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Kosten trägt dann zunächst die Staatskasse. Wir  unterbreiten unseren Mandanten in der Regel ein unverbindliches Angebot, welches im Anschluss in Ruhe verglichen und überdacht werden kann.

Zum Gespräch bitten wir Sie alle relevanten Unterlagen mitzubringen. Das ermöglicht es uns, sich optimal auf das Gespräch vorzubereiten. Relevante Unterlagen sind u.a.: Ladung, Anklage, Vorladung, Strafbefehl, Haftbefehl, Mietvertrag, Ehevertrag, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde.

Sie können offene Rechnungen bar, per Überweisung, mittels Lastschriftverfahren oder mit Kreditkarte begleichen.

Sie erreichen uns per WhatsApp, per E-Mail und über das Kontaktformular. Zusätzlich bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Online einen Termin zu vereinbaren.

Ja. Sie können mit uns gerne auf unserer Website einen Termin für ein Zoom Meeting vereinbaren. Alternativ können Sie uns per E-Mail, per WhatsApp oder Telefon kontaktieren und einen Termin für ein Zoom Meeting vereinbaren.

Ja, Sie können jederzeit den Anwalt wechseln, wenn Sie mit Ihrem Anwalt nicht zufrieden sind.

Das kommt darauf an. Im Strafprozess ist Ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ladung im Zivilprozess alleine bedeutet nicht, dass die Partei persönlich erscheinen muss. Sie können sich von Ihrem Rechtsanwalt vertreten lassen. Anders ist es nur, wenn das Gericht das Persönliche Erscheinen ausdrücklich anordnet.

Unsere Schwerpunkte liegen zwar im Strafrecht, Familienrecht und Mietrecht. Wir beraten Sie auf Wunsch jedoch auch in anderen Rechtsgebieten, wenn die Sach- und Rechtslage klar und übersichtlich ist. Wir kommunizieren offen und ehrlich, wenn Sie n einen Spezialisten herantreten sollten.

Strafrecht

Wenn Sie Beschuldigter im Strafverfahren sind, können Sie Akteneinsicht gemäß § 147 Abs.4 StPO in allen Stadien des Verfahrens beantragen, wenn Sie keinen Verteidiger haben. Es ist jedoch anzuraten, einen Verteidiger einzuschalten. Dieser erhält die Akten und kann Kopien anfertigen.

Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen bestellt, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfindet. Darüber hinaus, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder ein Berufsverbot im Raume steht. Die weiteren Fälle der sog. notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt.

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es kommt immer auf den konkreten Tatvorwurf an.

Bestehen Sie darauf unverzüglich mit einem Anwalt zu sprechen und machen Sie keine Angaben gegenüber der  Polizei. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und versuchen Sie nach Möglichkeit nicht in Panik zu geraten

Kontaktieren Sie uns SOFORT. Halten Sie Name und Geburtsdatum Ihres Angehörigen bereit und erfragen Sie nach Möglichkeit ein Aktenzeichen bei der Polizeistelle.

Nein. Eine Pflicht zum Erscheinen nach einer Ladung der Polizei besteht nicht.

Ja, der Beschuldigte ist verpflichtet auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.

Vorschnelle Einlassungen des Beschuldigten stellen oft einen Fehler dar, der sich später nicht mehr korrigieren lässt. Wer schweigt, macht sich überhaupt nicht verdächtig, sondern zeigt, dass er seine Rechte kennt und von Ihnen Gebrauch macht. Keinesfalls bedeutet Schweigen, dass Ermittlungen erschwert oder behindert werden. Das ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden und nicht die Ihre. Das Schweigerecht ist Ausdruck des nemo-tenetur Grundsatzes: Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen. Wenn Sie als Beschuldigter schweigen, darf Ihnen das nicht negativ zur Last fallen.

Das Gesetz enthält keine Regelung, die es dem Beschuldigten erlaubt zu lügen. Das Gesetz enthält aber auch keine Regelung, die dem Beschuldigten auferlegt, die Wahrheit zu sagen. Deswegen gilt: Die Lüge des Beschuldigten wird nicht sanktioniert und kann auch nicht als strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Nein. Dem Ehepartner steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zu. Er/Sie kann zwar aussagen, muss es aber nicht.

Die Anklageschrift unterrichtet den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Informationsfunktion) und bezeichnet in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion).

Die Anklageschrift enthält den Anklagesatz mit Angaben zur Person, sowie die Tatsachen, die ein gesetzliches Merkmal einer Straftat erfüllen sollen. Dazu kommt die Auflistung der Beweismittel und der anzuwendenden Vorschriften.

Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten und – soweit der Beschuldigte einen Verteidiger hat – auch diesem zugestellt. Ist eine Übersetzung erforderlich, so geht die Anklage zunächst an einen Dolmetscher und wird dann in der Sprache des Beschuldigten zugestellt. Die korrekte Zustellung ist zwingend erforderlich. Andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor.

Die Vergütung des Strafverteidiger bestimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal angegeben werden. Daneben gibt es immer die Möglichkeit ein individuelle Vergütung zu vereinbaren. Dies bietet den Vorteil, dass Sie flexibel gestaltet werden kann. Es ist üblich, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangt, vgl. § 9 RVG. Wir klären Sie selbstverständlich zu Beginn der Kontaktaufnahme über mögliche anfallende Kosten auf.

Nein. Es ist nicht erlaubt, den Strafverteidiger abzuhören. Ein aufgezeichnetes Gespräch dürfte auch nicht verwertet werden. Dieser umfassende Schutz, gesetzlich geregelt in § 160a StPO, entfällt nur, wenn der Strafverteidiger selbst verdächtigt, eine Tat begangenen zu haben, die eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen würde.

Die Untersuchungshaft ist eine Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen, trotz Unschuldsvermutung. Die Untersuchungshaft dient ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. Sie ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Die U-Haft wird angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist. Haftgründe sind die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr. In bestimmten, sehr engen Ausnahmefällen entfällt das Erfordernis des Haftgrundes.

Eine Höchstdauer der Untersuchungshaft gibt es nicht. Allerdings ist gesetzlich geregelt, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft jeweils nach sechs Monaten vom zuständigen Oberlandesgericht geprüft wird. Es entscheidet darüber, ob die Haft fortgesetzt oder der Haftbefehl aufgehoben wird.

 

In den Fällen, in denen die Haft schon so lange andauert, dass sie die spätere Strafe, die im Hauptverfahren ausgesprochen werden könnte, erreicht, ist der Haftbefehl regelmäßig aufzuheben, da die Untersuchungshaft ihren Zweck nicht mehr erreichen kann und zumindest unverhältnismäßig ist.

 

Die Dauer der abgesessenen Haft wird auf die zu verbüßende Strafe vollständig angerechnet, sodass es nicht zu einer Verdoppelung der Haftstrafe kommt.

Die Besuchsregeln sind strenger als in der Strafhaft. Für Angehörige, Bekannte und Freunde ist dies jedoch nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist ein Besuchsschein von der Staatsanwaltschaft.

Maßgeblich für eine Vorstrafe ist eine Tagessatzzahl von 90 Tagessätzen. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen gilt man nicht als vorbestraft. Bei einer Tagessatzanzahl von mehr als 90 Tagessätzen ist eine Vorstrafe gegeben

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Einstellung eines Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft kann u.a. von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten kann von der öffentlichen Anklage abgesehen werden, wenn durch Auflagen (Geldzahlungen) das Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht

Für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten ist es ausreichend, dass dieser einer Straftat verdächtig ist. Es bedarf stets eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Die Anordnung kann auch telefonisch erfolgen und bedarf nicht der Schriftform. Daneben sieht § 105 StPO vor, dass auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsbehörden (Polizei) eine Wohnungsdurchsuchung anordnen dürfen, wenn Gefahr in Verzug vorliegt.

Wie immer gilt: Schweigen! Die Polizeibeamten sind erfahren und werden versuchen, Sie in ein Gespräch zu verwickeln um an Informationen zu gelangen. Bestehen Sie darauf, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen und ihn genau zu lesen. So können Sie erfahren, wo überhaupt durchsucht werden darf. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Dieser kann Kontakt zu den ermittelnden Beamten aufnehmen und darauf achten, dass die Durchsuchung korrekt abläuft.

Die Uhrzeiten, an denen eine Durchsuchung stattfinden darf, sind gesetzlich festgelegt. In den Sommermonaten (01.04. bis 30.09.) kann eine Durchsuchung von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. In den Wintermonaten (01.10. bis 31.03.) von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Eine Hausdurchsuchung am Wochenende ist möglich. Durchsuchungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen einer besonderen Anordnung.

Eine Durchsuchung kann bei dem Beschuldigten als auch bei einem Dritten durchgeführt werden

Ja. Jedoch nur, wenn die Tür nicht freiwillig geöffnet wird. Wenn der Betroffene nicht zu Hause ist und auch nicht erreicht werden kann, verschaffen sich die Beamten notfalls so den Zugang zur Wohnung. Die Polizei ist dabei befugt, die Haustür aufzubrechen oder einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Tür zu beauftragen

Die Verjährungsfristen unterscheiden sich maßgeblich nach dem Höchstmaß des zu Grunde liegenden Deliktes. Soweit die Verfolgung verjährt, (Mord verjährt nicht) beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist darf die verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ein Straftäter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss eine Strafe, wenn sie vollstreckungsverjährt ist, nicht mehr antreten. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe muss der Verurteilte nach Ablauf der Frist die verhängte Geldstrafe nicht mehr zahlen. Die Vollstreckungsverjährung beginnt an dem Tag, an dem die Strafe durch das Gericht ausgesprochen wurde. Die Länge der Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Höhe der im Urteil verhängten Strafe. Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre verurteilt worden, so beträgt die Vollstreckungsverjährungsfrist zehn Jahre. Wurde gegen den Verurteilten nur eine Geldstrafe verhängt, so kann die Vollstreckungsverjährungsfrist drei bis fünf Jahre betragen.

2/3 Strafe und Reststrafe bedeuten für den Betroffenen, dass er vorzeitig, nach Verbüßung von mindestens 2/3 der Strafe oder mehr, aus dem Strafvollzug entlassen werden kann. Der Rest der Freiheitsstrafe kann dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB sind die Folgenden:

 

–          es müssen 2/3 der verhängten Strafe, mindestens jedoch 2 Monate, verbüßt sein;

–          eine vorzeitige Haftentlassung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu verantworten sein;

–          der Betroffene muss einwilligen.

Bei der Verurteilung von einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren kann das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn dem Angeklagten eine gute Sozialprognose gemacht werden kann. Ins Gefängnis kommt man dann nicht.

Voraussetzung für eine Einbürgerung ist im Grundsatz, dass der einbürgerungswillige Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Ein Strafbefehl ermöglicht, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch erhoben wird, die Festsetzung einer Strafe  im schriftlichen Verfahren, ohne mündliche Hauptverhandlung.

Durch den Strafbefehl dürfen gem. § 407 Abs.2 StPO allein oder nebeneinander folgende Sanktionen festgesetzt werden: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Absehen von Strafe, Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen. Das Gericht beraumt dann einen Termin zur Hauptverhandlung an.

Die Regelung des § 31 BtMG, auch „Kronzeugenregelung“ genannt, ermöglicht es dem Gericht die Strafe im Sinne des § 49 StGB zu mildern oder in den Fällen des § 29 Abs.1,2,4 oder 6 BtMG von einer Strafe abzusehen, wenn der Beschuldigte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.

Bei bestimmten Straftaten können Sie als Geschädigter am Strafverfahren als Nebenkläger teilnehmen. Sie schließen sich hierbei der Anklage der Staatsanwaltschaft an und erhalten bestimmte prozessuale Rechte. Dieser Rechte kann ein Rechtsanwalt für Sie als Nebenklageanwalt wahrnehmen.

Familienrecht

Ein Ehevertrag ist ein individueller Vertrag zwischen den Eheleuten, in dem sie für die Ehe und für den Fall einer Scheidung Regeln festlegen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Die Ehe muss gescheitert sein. Die Eheleute müssen mindestens ein volles Jahr getrennt leben. Auf das Erfordernis des Trennungsjahr kann in Härtefällen verzichtet werden. Eine unzumutbare Härte liegt beispielsweise vor, wenn der Ehepartner schwer drogen- oder alkoholabhängig ist, Entziehungskuren ausschlägt und keine Besserung ersichtlich ist.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft beschreibt eine Form des Zusammenlebens von Paaren, welche grundsätzlich ähnlich zu einer Ehe gestaltet ist. Sie unterscheidet sich jedoch durch die fehlende Form. Anders als in einer Ehe wir die gegenseitige Solidarität nur tatsächlich gelebt, sie wird jedoch nicht rechtlich geschuldet.

Nein, nicht unbedingt. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ferner der, der die Vaterschaft anerkannt hat und derjenige, dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist

Ja. Sie können mit uns gerne auf unserer Website einen Termin für ein Zoom Meeting vereinbaren. Alternativ können Sie uns per E-Mail, per WhatsApp oder Telefon kontaktieren und einen Termin für ein Zoom Meeting vereinbaren.

Während der Ehe steht beiden Eltern das Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu. Dieses gemeinsame Sorgerecht bleibt in der Regel auch nach der Trennung bzw. Scheidung besteht. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen, muss er /sie schwerwiegende Gründe vortragen. Dasjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt, hat auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge das so genannte  Alleinentscheidungsrecht für weniger wichtige, alltägliche Angelegenheiten (z.B. Kleidung, Schlafenszeit, Hausaufgaben, Kindergeburtstage usw.). Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind müssen die Eltern aber immer gemeinsam entscheiden, solange ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Dazu gehören z.B. die Frage, welche Schule bzw. Kindergarten das Kind besuchen soll, und eine Krankenhausbehandlung.

Das Umgangsrecht beschreibt das Recht des Elternteils mit dem gemeinsamen Kind einen Umgang zu pflegen. Wenn das Kind z.B. bei dem Vater wohnt, übt die Mutter ihr Umgangsrecht dadurch aus, dass sie das Kind an jedem zweiten Wochenende über Nacht zu sich nimmt.

Ein rechtlicher Betreuer berät, unterstützt und vertritt volljähre Personen,

die im Zusammenhang festgestellter Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit an der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gehindert sind und deshalb ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Deshalb wird ihnen vom Gericht eine rechtliche Betreuerin oder ein Betreuer zur Seite gestellt

Ja. Sprechen Sie bei Interesse gerne darauf an.

Rechtsanwalt Aachen

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